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Versicherungspflicht gem. Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Versicherungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Laut Art. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person nach der Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Geburt beziehungsweise bei Feststellung der Versicherungspflicht in der Schweiz innert drei Monaten versichern lassen, falls nicht eine Ausnahmebestimmung gemäss den Art. 2 bis 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVG) zum Zuge kommt.

Der Versicherungsabschluss hat auf den Zeitpunkt der Unterstellung nach dem KVG zu erfolgen und kann entsprechend in der Vergangenheit liegen. Der Frist von drei Monaten liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, dem Versicherungspflichtigen die Zeit zur Information einzuräumen, entsprechende Marktangebote einzuholen und die Formalitäten zu erledigen.

Im Kanton Thurgau sorgt gemäss § 3 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG) die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Gemeinde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

Zuständigkeit
Für Auskünfte und Entscheide im Krankenversicherungsbereich ist die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zuständig. Gesuche um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht sind bei der Wohnsitzgemeinde bzw. bei derjenigen Gemeinde einzureichen, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Für weiterführende Informationen konsultieren Sie bitte das Merkblatt Krankenpflegeversicherung für Zuzüger.

Preis

gratis

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