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Einbürgerungsverfahren
Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Homburg erhalten? Oder besitzen sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die Gemeindeversammlung befindet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am Verfahren beteiligt.
Ordentliche Einbürgerung - Wie werde ich Schweizer Bürger/in?
Das Gesuchsformular kann beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen (Amt HZ) oder bei der Wohngemeinde angefordert werden. Dieses ist auszufüllen und mit den vollständigen Unterlagen (siehe Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“) beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.
Nach Eingang des Gesuchs mit den vollständigen Unterlagen wird die Gebühr für das Verfahren auf Kantonsebene in Rechnung gestellt. Bei Zahlungseingang wird das Gesuch an die Wohngemeinde weitergeleitet, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sind und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.
Die zuständige Gemeindebehörde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Teil der Erhebungen bildet in aller Regel ein Gespräch mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber.
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entscheidet das zuständige Gemeindeorgan über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.
Nach Erhalt des Einbürgerungsentscheides der Politischen Gemeinde leitet das Amt HZ diesen mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.
Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsverfahren auf kantonaler Ebene fortgesetzt. Mit der Verleihung des Kantonsbürgerrechtes durch den Grossen Rat wird das Verfahren beendet.
Gesuchsformular für die ordentliche Einbürgerung kann per eMail beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, sekretariat.hz@tg.ch bestellt werden.
Wie werde ich Schweizer Bürger/in - Merkblatt
Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig. Nähere Angaben zu den Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf können der Internetseite des Staatssekretariates für Migration (SEM) entnommen werden.
Gesuche sind direkt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Die Kantone wirken lediglich mit. Bei Gutheissung erheben die Bundesbehörden eine Verwaltungsgebühr.
Gesuchsformulare und Merkblätter sind beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, bei der Wohngemeinde sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erhältlich.
Weitere Auskünfte erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM)
Fragen zur erleichterten Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation (Inkrafttreten: 15.2.2018):
Ich gehöre der dritten Ausländergeneration an. Wann kann ich ein Einbürgerungsgesuch stellen?
Ich kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn ich kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfülle:
- mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat;
- mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
- ich bin in der Schweiz geboren und besitze eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C);
- ich habe mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht;
- ich bin erfolgreich integriert, dies zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge);
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (kein Bezug von Sozialhilfe oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe)
- und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitgliede
Weitere Auskünfte dazu finden sich auf der Internetseite des Bundes.
Gesetzliche Grundlagen
massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind enthalten im
- Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG) mit der dazugehörigen Verordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) und dem Handbuch zum Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration SEM (Bundesbestimmungen)
- Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 6. Dezember 2017 (KBüG) mit der dazugehörigen Verordnung vom 22. Mai 2018 (KBüV) (Kantonale Bestimmungen)
- Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Homburg
Preis
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen | 058 345 70 70 | sekretariat.hz@tg.ch |