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Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Gemäss dem seit 1.1.1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erhalten Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die Prämienverbilligung. Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird die Prämienverbilligung Personen ausgerichtet, die am 1.1. ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während einem Teil des Jahres als Kurzaufenthalter/innen oder Grenzgänger/innen im Kanton Thurgau angemeldet sind und die in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. Im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgänger/innen, Jahres- und Kurzaufenthalter/innen mit Schweizer bzw. EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind.

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar. Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung ist grundsätzlich die provisorische Steuerrechnung vom Vorjahr per Stichtag 31. Dezember. Anspruchsberechtigt sind erwachsene Personen ohne steuerbares Vermögen sowie einer einfachen Steuer unter CHF 800.-. Für Kinder kann die Prämienverbilligung beantragt werden, sofern die einfache Steuer von CHF 1'600.- nicht übersteigen und kein Vermögen ausgewiesen wird. 

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt IPV

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