Inhalt
Öffentliche Filmvorführungen
Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte
für den entsprechenden Filmtitel einholen (Wie vorgehen? Antworten siehe Seite 2).
Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)
bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen.
Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf
die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt.
Informationen
- Datum
- 25. April 2017
- Herausgeber/-in
- filmdistribution schweiz
- Autor/-in
- filmdistribution schweiz
Dokumente
Name | |||
---|---|---|---|
Merkblatt_offentliche_Filmvorfuhrungen_2019-05.pdf (PDF, 104.09 kB) | Download | 0 | Merkblatt_offentliche_Filmvorfuhrungen_2019-05.pdf |