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Öffentliche Filmvorführungen

Merkblatt für Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen

Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte
für den entsprechenden Filmtitel einholen (Wie vorgehen? Antworten siehe Seite 2).

Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG)
bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen.

Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf
die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt.

Informationen

Datum
25. April 2017
Herausgeber/-in
filmdistribution schweiz
Autor/-in
filmdistribution schweiz

Dokumente

Name
Merkblatt_offentliche_Filmvorfuhrungen_2019-05.pdf (PDF, 104.09 kB) Download 0 Merkblatt_offentliche_Filmvorfuhrungen_2019-05.pdf