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Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

28. Februar 2024

Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

Auszug aus der Mitteilung des Regierungsrates vom 19. Februar 2024:

Luft/Wasser-Wärmepumpen leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, Heizungen mit fossilen Brennstoffen durch Heizungen mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. Die gebräuchlichste Aufstellungsform ist bei Bestandesbauten die Aussenaufstellung. Dies kann mit Bezug auf die geltenden Grenzabstandsbestimmungen in den Gemeindeordnungen zu Konflikten führen und die nachträgliche Installation erschweren. Es drängt sich daher eine einheitliche kantonale Regelung auf. Luft/Wasser-Wärmepumpen dürfen neu, unabhängig von den jeweils in den kommunalen Bauordnungen geltenden Regelungen für (wärmetechnische) Anlagen, den geltenden Grenzabstand bis zu einem Abstand von 1.50 m unterschreiten. § 31 PBV wurde entsprechend ergänzt. § 31 PBV hat bereits andere Unterschreitungen der vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zum Inhalt.

Im Vernehmlassungsverfahren wurden diverse Bedenken gegen die neue Regelung vorgebracht. Es gilt indes zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse nach einer weiteren Senkung des Verbrauchs von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich Vorrang zu geben ist. Der Erreichung dieses Zieles dienen mitunter klare, einfache und vor allem auch einheitliche Regelungen. Der Regierungsrat hält daher trotz der Kritik an der neuen Regelung fest. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Privilegierung mit Bezug auf die Grenzabstandsregelung nicht von der Einhaltung der entsprechenden umweltschutzrechtlichen Vorgaben entbindet (Planungswerte). Der Schutz der Nachbarschaft vor möglichem Lärm ist somit weiterhin gewährleistet.